Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Human Ease GmbH für die Vermittlung internationaler Pflegefachkräfte
§1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
(1) Diese AGB regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der Human Ease GmbH (nachfolgend „Vermittler“) und Pflegefachpersonen aus dem Ausland (nachfolgend „Teilnehmende“), die am Vermittlungs- und Integrationsprogramm zur Arbeitsaufnahme in der Pflege in Deutschland teilnehmen.
(2) Der Vermittler schließt mit Teilnehmenden einen Vertrag zur Organisation, Vorbereitung und Begleitung der sprachlichen, fachlichen und sozialen Integration in den deutschen Arbeitsmarkt, insbesondere im Pflegebereich.
(3) Der Arbeitsvertrag wird direkt zwischen der teilnehmenden Pflegefachperson und dem jeweiligen Arbeitgeber in Deutschland geschlossen. Der Arbeitsvertrag wird in Deutsch ausgehändigt. Der Vermittler erläutert dem Teilnehmenden die Inhalte und erklärt offene Fragen.
§2 Grundsätze der Zusammenarbeit
(1) Der Vermittler verpflichtet sich zur Einhaltung der Leitprinzipien des RAL-Gütezeichens „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ sowie zur Wahrung der Menschenrechte, insbesondere gemäß:
- WHO Global Code of Practice on the International Recruitment of Health Personnel,
- ILO-Kernarbeitsnormen,
- UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.
(2) Es gilt das Employer-Pays-Prinzip: Die Teilnahme am Vermittlungsprogramm ist für die Pflegefachperson unentgeltlich. Es dürfen keine direkten oder indirekten Vermittlungsgebühren, Kautionen oder Vertragsstrafen verlangt werden.
§3 Sprachqualifizierung und Stipendien
(1) Der Vermittler organisiert Sprachkurse und ggf. Qualifizierungsmaßnahmen im Herkunftsland oder online. Diese sind für die Teilnehmenden kostenlos.
(2) Entstandene Kosten für Sprachkurse und Sprachprüfungen (einschließlich Lehrmaterialien, Prüfungsgebühren und Zertifikate) werden dem Teilnehmenden ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Arbeitsantritts in Deutschland erstattet.
(3) Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage geeigneter Zahlungsnachweise (ordnungsgemäße Rechnungen und Zahlungsbelege), spätestens bei Beginn des Arbeitsverhältnisses in Deutschland, umgerechnet in Euro auf ein deutsches Konto.
(4) Eine Verpflichtung zur Vorfinanzierung durch die Pflegefachperson besteht nicht.
§4 Vermittlungsprozess und Informationen
(1) Der Vermittler stellt den Teilnehmenden bei Aufnahme in die Bewerberdatenbank – spätestens 7 Tage vor Vertragsabschluss – die Informationsbroschüre des Kuratoriums Deutsche Altershilfe (KDA) in geeigneter Sprache zur Verfügung.
(2) Ebenfalls erhalten die Teilnehmenden 7 Tage vor Abschluss des Arbeitsvertrages alle notwendigen Informationen zum Arbeitsplatzangebot. Der Vermittler orientiert sich hierzu an den Vorgaben aus § 299 SGB III.
(3) Der Vermittler informiert transparent und schriftlich über alle relevanten Etappen des Vermittlungsprozesses, inklusive Ansprechpartner*innen beim Vermittler und beim zukünftigen Arbeitgeber.
(4) Der Teilnehmende hat das Recht, ein Arbeitsplatzangebot ohne Begründung abzulehnen. Der Teilnehmende hat ebenfalls das Wahlrecht nach § 40 PflBG zur jeweiligen Anerkennungsmaßnahme. Im Rahmen der Arbeitsplatzangebote informiert der Vermittler die Teilnehmenden im Vorfeld über die geplanten Anerkennungsmaßnahmen.
(5) Der zukünftige Arbeitgeber verpflichtet sich zur Umsetzung eines betrieblichen Integrationsmanagements. Dieses umfasst Maßnahmen zur strukturierten Einarbeitung, zur sozialen Integration im Team sowie zur Unterstützung beim Spracherwerb. Die Pflegefachperson wird über Ansprechpersonen, Inhalte und Ablauf der Maßnahmen informiert.
§5 Beschwerdemanagement
(1) Der Vermittler betreibt ein transparentes, frei zugängliches Beschwerdesystem.
(2) Beschwerden werden innerhalb von maximal drei Wochen bearbeitet. Zuständige Ansprechpersonen werden den Teilnehmenden benannt.
§6 Datenschutz
Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nähere Informationen enthält die Datenschutzerklärung.
§7 Rücktritt und Kündigung
(1) Die Pflegefachperson sowie der Vermittler können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 314 BGB das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei nachhaltig gegen ihre Pflichten verstößt oder Tatsachen eintreten, die eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
(2) Bei arglistiger Täuschung (z. B. Fälschung von Bewerbungsunterlagen, mehrere Arbeitsverträge) muss der Teilnehmende durch den Vermittler getragene Kosten rückerstatten.
(3) Der Rücktritt vom Vertrag ist gemäß den §§ 346 ff. BGB möglich, sofern noch keine wesentlichen Leistungen durch eine Partei erbracht wurden.
(4) Die Kündigung oder der Rücktritt bedürfen der Schriftform. Im Falle einer Kündigung endet das Vertragsverhältnis mit Zugang der Erklärung.
(5) Gesetzliche Widerrufsrechte, insbesondere bei Verbraucherverträgen, bleiben unberührt.
§8 Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Vermittlers.
Hessisch Oldendorf, 01.07.2025
gez. Geschäftsführung der Human Ease GmbH